Lohnsteuerhilfe

Die Lohnsteuerhilfe als Institution Lohnsteuerhilfeverein geht zurück in das Jahr 1964.

Der Gesetzgeber hatte damals auf betreiben der Gewerkschaften eine kostengünstige steuerliche Beratung für Arbeitnehmer geschaffen. Zudem eignet sich die Lohnsteuerhilfe für Beamte, Rentner und sonstige Nichtselbsständige.

Der Lohnsteuerhilfeverein sollte es Arbeitnehmern ermöglichen, steuerliche Hilfeleistung für ein verhältnismäßig geringes Entgelt in Anspruch zu nehmen.

Das geringe Entgelt kommt durch einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag zustande. Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins profitieren von einem Leistungspaket, für dessen einzelne Bestandteile (z.B. Erstellung der Einkommenssteuererklärung) man beim Steuerberater in der Regel entweder höhere oder sogar gesonderte Gebühren bezahlt (z.B. Prüfung des Steuerbescheides).
 
Allerdings sind diese Vorzüge Steuerpflichtigen mit ausschließlich nichtselbständigen Einkünften vorbehalten. Lohnsteuerhilfevereine dürfen zwar auch bei den sogenannten Überschusseinkünften beraten, hiermit sind Einnahmen aus Kapital oder Vermietung und Verpachtung gemeint, hierbei gilt es allerdings Höchstgrenzen zu beachten. Die genaue Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfeverein ist in § 4 Nr. 11 StBerG geregelt.

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